Greifswald. Die derzeitige Hotspot-Regelung in Mecklenburg-Vorpommern wurde mit sofortiger Wirkung für rechtswidrig erklärt. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Greifswald am Nachmittag. Damit gehören auch die Maskenpflicht und das Abstandsgebot der Vergangenheit an. Lediglich im öffentlichen Nahverkehr, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen besteht weiterhin generell eine Maskenpflicht. Die AfD-Landtagsfraktion hatte erfolgreich gegen die seit 24. März geltende Corona-Landesverordnung geklagt.
Nikolaus Kramer, der Vorsitzende der AfD-Landtagsfraktion in Mecklenburg-Vorpommern, sprach in einem Statement von einem großen Erfolg: „Die Corona-Hotspot-Regelung ist rechtswidrig. Eine weitere Schlappe für die Landesregierung und Ministerpräsidentin Manuela Schwesig.“
Am 27. April endet in M-V zudem die Maskenpflicht bei Veranstaltungen, kulturellen Angeboten, Messen und Beherbergungen. Diese hat das Gericht in Greifswald nicht gekippt.
Hotspot Regelung separat festzustellen
Der Bundestag hatte fast alle Corona-Beschränkungen zum 20. März für beendet erklärt und nur eine zweiwöchige Übergangsregelung erlaubt, die am 2. April endete. Lediglich in sogenannten Hotspots dürfen seitdem weitergehende Maßnahmen wie eine Maskenpflicht und 3G vorgeschrieben werden.
Die Landesregierung hatte mit Zustimmung des Landtags am 24. März jedoch das gesamte Bundesland zum Hotspot erklärt. Das Oberverwaltungsgericht Greifswald sah dies als nicht rechtens an.
Eine besonders hohe Zahl an Corona-Neuinfektionen und eine drohende Überlastung der Krankenhauskapazitäten müsse laut Gericht für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt separat festgestellt werden. „Die nach dem Gesetz erforderliche Ausbreitung einer Virusvariante mit signifikant höherer Pathogenität könne nur angenommen werden, wenn das Auftreten einer ’neuen‘ Virusvariante festgestellt werde“, heißt es. Bei der Omikron-Variante BA.2 handele sich dagegen um eine „alte“ Variante.